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Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
vom 12. Juli 2000
A.
Zielsetzung
In
jüngster Zeit sind vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden (Kampfhunden)
auf Menschen erfolgt. Dadurch sind bereits Menschen zu Tode gekommen. Dies
kann nicht hingenommen werden. Leben und Gesundheit von Menschen dürfen
nicht durch gefährliche Tiere bzw. das verantwortungslose Handeln
bestimmter Hundehalter in Gefahr gebracht werden.
Restriktive Maßnahmen zum Schutz der Menschen sind geboten.
Die Abwehr von Gefahren, die durch gefährliche Hunde verursacht werden,
ist in erster Linie Aufgabe der Länder.
Im
Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung haben sie die entsprechenden Regelungen zu erlassen. Die Ständige
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich deshalb
durch Beschlüsse vom 5. Mai und 28. Juni 2000 auf eine Reihe von Maßnahmen
verständigt, die von den einzelnen Ländern im Gesetz - bzw.
Verordnungswege umgesetzt werden müssen.
Die
Länder haben entsprechende Regelungen erlassen oder bereiten solche vor.
Der Bund kann die länderrechtlichen Regelungen durch Inanspruchnahme
seiner Kompetenzen sinnvoll ergänzen.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen:
Das Verbringen gefährlicher Hunde in das Inland wird verboten oder darf
nur mit Genehmigung erfolgen. Die Möglichkeiten zum Erlass eines
Zuchtverbotes für gefährliche Hunde werden erweitert.
Verstöße gegen bestimmte landesrechtliche Verbote werden mit Strafe
bewehrt.
B.
Lösung
In
einem Artikelgesetz sieht der Entwurf zur Erreichung der obengenannten
Ziele folgendes vor: Eine Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde
in das Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz).
Bestimmte Hunderassen dürfen überhaupt nicht in das Inland verbracht
werden. Bei anderen Hunden, für die nach landesrechtlichen Vorschriften
das Züchten, das Halten oder der Handel verboten oder beschränkt ist, wird
das Verbringen von einer Genehmigung abhängig gemacht.
Ferner werden in dem Gesetz die zur Durchführung dieser Vorschriften
erforderlichen Regelungen getroffen. Das Tierschutzgesetz wird geändert,
um im Rahmen dieses Gesetzes Zuchtverbote für gefährliche Hunde anordnen
zu können.
Das Strafgesetzbuch wird um eine Vorschrift ergänzt, in der Zucht und
Handel gefährlicher Hunde entgegen einem durch Gesetz oder
Rechtsverordnung erlassenen Verbot unter Strafe gestellt werden.
C.
Alternativen
Keine
D.
Kosten für die öffentlichen Haushalte
1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Aus den Gesetzesänderungen
ergeben sich keine Kosten.
2.Vollzugsaufwand Aus den Gesetzesänderungen ergibt sich für die Länder
kein Vollzugsaufwand. Möglicher Vollzugsaufwand für den Bund ist z. Zt.
nicht quantifizierbar.
E.
Sonstige Kosten
Die
Wirtschaft wird von den Regelungen nicht berührt.
Stand:
7. Juli 2000
Entwurf
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in
das Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrG)
§
1 Genehmigungspflicht
(1)
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier
sowie Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Tieren dürfen in das Inland
nicht verbracht werden.
(2) Wer
einen anderen als in Absatz 1 bezeichneten Hund, für den nach
landesrechtlichen Vorschriften
1. das Züchten
oder der Handel verboten oder beschränkt oder
2. das Halten
verboten ist, in das Inland verbringen will, bedarf der Genehmigung.
Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig
gehalten werden soll.
Die Genehmigung
erteilt auf schriftlichen Antrag die nach Landesrecht zuständige Behörde,
soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist. Soweit die Beförderung
des Hundes durch das Gebiet eines anderen Landes erforderlich ist, bedarf
das Erteilen der Genehmigung des Einvernehmens der zuständigen Behörde
dieses Landes.
Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, um
das Einhalten landesrechtlicher Verbote oder Beschränkungen
sicherzustellen oder zu erleichtern.
(3) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. vorzuschreiben,
a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen
Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland verbracht
werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b) dass das beabsichtigte Verbringen bestimmter Hunde binnen einer zu
bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden
ist,
2. Vorschriften
über
a) die Überwachung des Verbringens,
b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den
Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c) das Verfahren zu erlassen,
3. Ausnahmen von
den Absätzen 1 oder 2 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln. Die
Bundesregierung kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf
die Landesregierungen übertragen.
(4) Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen die näheren
Voraussetzungen für das Erteilen der Genehmigung sowie das Verfahren
regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf
andere Behörden übertragen.
(5) Der
Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, die Genehmigung und die sich
auf ihre Erteilung beziehenden Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren, soweit
nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Genehmigung
erteilt worden ist.
§
2 Überwachung
(1)
Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2)
Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im
Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke,
Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer
1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und
Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des
Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt,
3. Unterlagen
einsehen,
4. Hunde
untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn- und Hautproben,
nehmen.
(3) Der
Auskunftspflichtige hat
1. die mit der
Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach
Absatz 2 zu dulden,
2. ihnen auf
Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
Transportmittel zu bezeichnen,
3. auf Verlangen
Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
4. bei der
Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu
leisten,
5. auf Verlangen
die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
6. auf Verlangen
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der
Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer
strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§
3 Mitwirkung der Zollstellen
(1) Das
Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten
Behörden können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich deren
Transportmittel zur Überwachung anhalten und den Verdacht von Verstößen
gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mitteilen.
(2) Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es
kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und
zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§
4 Strafvorschriften
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 1
Abs. 1 oder 2. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 2
Satz 1 einen Hund verbringt.
(2) Der
Versuch ist strafbar.
(3)
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§
5 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer
vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs. 2 Satz 4 zuwiderhandelt,
2. einer
Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
3. entgegen §1
Abs. 5 die Genehmigung oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens
fünf Jahre aufbewahrt,
4. entgegen § 2
Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder
5. einer
Vorschrift des § 2 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten
zuwiderhandelt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§
6 Einziehung
Ist
eine Straftat nach § 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1
begangen worden, so können
1. Hunde und
sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
bezieht, und
2. Hunde und
sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.
Artikel 2 Änderung des Tierschutzgesetzes
Das
Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl.
I S. 1105, 1818) wird wie folgt geändert:
1. § 11b wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2
Buchstabe a wird wie folgt gefasst: "a) mit Leiden verbundene erblich
bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auftreten oder".
b) Absatz 5 wird
wie folgt gefasst: "(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die erblich bedingten
Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den
Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen, 2. das Züchten mit Wirbeltieren
bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken,
wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann."
2. § 12 Abs. 1
wird wie folgt gefasst: "(1) Wirbeltiere, an denen Schäden
feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch
tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht
gehalten werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4
oder 5 bestimmt ist."
3. In § 18 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe "§ 11a Abs. 3 Satz 1," die
Angabe "§ 11b Abs. 5 Nr. 2," eingefügt.
4. In § 19 wird
die Angabe "§ 2a oder § 5 Abs. 4," durch die Angabe "§§ 2a, 5
Abs. 4, 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5" ersetzt.
5. § 21b wird wie
folgt gefasst: "§ 21b Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden."
Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuches
Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.
August 1999 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In der
Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 143 und 144 wie folgt
gefasst "§ 143 Zucht gefährlicher Hunde" § 144 (weggefallen)".
2. Nach § 142 wird
folgender § 143 eingefügt: "§ 143 Zucht gefährlicher Hunde (1) Wer
einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen
gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben,
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."
Artikel 4 Änderung des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes
In §
>
kung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland
(Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz) vom ... (BGBl. I S. ...) wird die
Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe
"fünftausend Euro" ersetzt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Artikel 5 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.
Anlass und Zielsetzung
In
jüngster Zeit sind vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden
(Kampfhunden) auf Menschen erfolgt. Dadurch sind bereits Menschen zu
Tode gekommen. Dies kann nicht hingenommen werden. Leben und Gesundheit
von Menschen dürfen nicht durch gefährliche Tiere bzw. das
verantwortungslose Handeln bestimmter Hundehalter in Gefahr gebracht
werden.
Restriktive Maßnahmen zum Schutz der Menschen sind geboten. Die Abwehr
von Gefahren, die durch gefährliche Hunde verursacht werden, ist in
erster Linie Aufgabe der Länder.
Im
Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung haben sie die entsprechenden Regelungen zu erlassen. Die
Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich
deshalb durch Beschlüsse vom 5. Mai und 28. Juni 2000 auf eine Reihe von
Maßnahmen verständigt, die von den einzelnen Ländern im Gesetz - bzw.
Verordnungswege umgesetzt werden müssen.
Die Länder haben entsprechende Regelungen erlassen oder bereiten solche
vor. Der Bund kann die länderrechtlichen Regelungen durch
Inanspruchnahme seiner Kompetenzen sinnvoll ergänzen.
Der
vorliegende Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen:
Das Verbringen gefährlicher Hunde in das Inland wird verboten oder darf
nur mit Genehmigung erfolgen. Die Möglichkeiten zum Erlass eines
Zuchtverbotes für gefährliche Hunde werden erweitert.
Verstöße gegen bestimmte landesrechtliche Verbote werden mit Strafe
bewehrt.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung die Initiative ergriffen, um auf
EU-Ebene ein generelles Verbot von gefährlichen Hunden zu erreichen.
Der
Bundesminister des Innern hat seinen französischen Amtskollegen gebeten,
das Thema "EU-weites Verbot der Einfuhr und Zucht von Kampfhunden" auf
der nächsten Sitzung der Innen- und Justizminister der
EU-Mitgliedstaaten zu behandeln.
II. Verbringen in das Inland
Damit
landesrechtliche Bestimmungen nicht durch das Verbringen gefährlicher
Hunde aus anderen Staaten in das Inland unterlaufen werden können sowie
die Durchsetzung der landesrechtlichen Bestimmungen erleichtert wird,
ist es erforderlich, bundesrechtlich, gestützt auf die Kompetenz des
Artikels 73 Nr. 5 des Grundgesetzes, eine Regelung über das Verbringen
in das Inland zu treffen.
III. Tierschutzrecht
Das
Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998
enthält bereits Regelungen zur Eingrenzung der Aggressionssteigerung bei
Hunden. So ist es nach § 3 Nr. 8a verboten, Tiere zu übersteigertem
Aggressionsverhalten auszubilden oder abzurichten. § 11b Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes verbietet die Zucht aggressiver Tiere.
Um
diese Verbote, insbesondere das Zuchtverbot, effizient in der Praxis
anzuwenden, soll das Tierschutzgesetz in wenigen Punkten geändert
werden. Hierfür wird unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der
Rechtseinheit die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG in Anspruch
genommen.
IV. Strafrecht
Aus
Gründen des Schutzes von Leib und Leben von Menschen haben die Länder im
Rahmen der ihnen zukommenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vorschriften erlassen, die das
Züchten oder das Halten von bestimmten gefährlichen Hunden oder den
Handel mit diesen verbieten oder beschränken oder sie werden
entsprechende Vorschriften in absehbarer Zeit erlassen.
Ziel
des neuen § 143 StGB ist es in erster Linie, den Verstoß gegen die
landesrechtlichen Züchtungs- und Handelsverbote mit Strafe zu bedrohen.
Kompetenzrechtlich ist dies möglich. Gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
kann der Bundesgesetzgeber, wenn er ein Verhalten als strafwürdig
erachtet, Straftatbestände schaffen, ohne hierbei an die ihm sonst durch
die Zuständigkeitskataloge gezogenen Grenzen gebunden zu sein.
Dabei kann er auch Zuwiderhandlungen gegen Landesrecht mit Strafe
bewehren, entweder indem er bereits bestehende landesrechtliche Verbote
mit Sanktionen belegt oder indem er sog. Blankettstrafvorschriften
schafft (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Registerband,
Stand Dezember 1998, Rn. 112).
Eine
strafrechtliche Bewehrung bestimmter landesrechtlicher Ge- und Verbote
zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde soll diesen den
angesichts der von den genannten Tieren ausgehenden Gefahren für den
Menschen erforderlichen Nachdruck verschaffen.
Die Länder haben bisher von der ihnen nach Artikel 3, 4 Abs. 2 EGStGB
zustehenden Kompetenz, in gewissen Grenzen selbst Straftatbestände
aufzustellen, keinen Gebrauch gemacht, so dass die Erforderlichkeit
einer bundesrechtlichen Regelung bejaht werden kann.
Schutzgut der neuen Vorschrift ist Leib und Leben von Menschen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu
Artikel 1
§
1 Absatz 1 enthält ein grundsätzlich unbedingtes Verbot, die dort
genannten gefährlichen Hunde – sowohl reinrassig als auch als Mischlinge
– in das Inland zu verbringen. Auf ein Verbot dieser drei Rassen haben
sich die Innenminister des Bundes und der Länder auf ihrer Konferenz am
28. Juni 2000 verständigt.
Der
Begriff des Verbringens erfasst dabei jeden grenzüberschreitenden
Vorgang, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Grenze zu einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland
(einschließlich Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum) handelt. Entscheidend ist der tatsächliche Vorgang.
Die
Regelung wird vorgesehen, da die betroffenen Tiere nach den bestehenden
landesrechtlichen Bestimmungen einem unbedingten Zucht- und
Haltungsverbot unterliegen, so dass das Verbringen der Tiere in das
Inland praktisch zwecklos und unter dem Gesichtspunkt der Einheit der
Rechtsordnung nicht gerechtfertigt ist.
Etwas
anders stellt sich dagegen die dem Absatz 2 zugrunde liegende Situation
dar.
Bei den sonstigen Hunden, die landesrechtlichen Verboten oder
Beschränkungen unterliegen, kann zum einen im Einzelfall die Zucht, das
Halten oder der Handel erlaubt werden; zum anderen verfügen die Länder
nicht über einheitliche Listen der betroffenen Hunde.
Diesen Umständen kann bundesrechtlich nur dadurch Rechnung getragen
werden, dass das Verbringen der betroffenen Tiere einem
Genehmigungsvorbehalt unterworfen wird. Die für den Vollzug der Regelung
zuständigen Behörden haben es dann in der Hand, die jeweils besondere
Rechtslage in ihrem Land zu berücksichtigen. Auch wäre es
unverhältnismäßig, das Verbringen vollständig zu verbieten, so lange die
primären Gefahrenabwehrvorschriften der Länder eine Differenzierung bei
den Verboten und Beschränkungen vorsehen.
Maßgeblich ist das Recht des Landes, in dem der jeweilige Hund ständig
gehalten werden soll.
Daraus folgt auch die Zuständigkeit der Landesbehörde.
Darüber hinaus ist für den Fall, dass das Verbringen nur durch das
Gebiet eines anderen Landes erfolgen kann, sicherzustellen, dass die
dort geltenden landesrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
Dies
soll dadurch erfolgen, dass die Genehmigung für das Verbringen nur im
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des durch die Beförderung
berührten Landes erteilt werden darf. Die erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen sind durch Auflagen (z.B. Beförderung in einem
geschlossenen und verplombten Behältnis) zu treffen.
Während bezüglich der Zucht oder des Handels die Genehmigungspflicht für
das Verbringen bereits ausgelöst wird, wenn diese Handlungen nur einer
Beschränkung unterliegen, besteht die Genehmigungspflicht im Falle des
Haltens nur, wenn dieses vollständig verboten, aber erlaubnisfähig ist.
Diese
Differenzierung ist geboten, um zu berücksichtigen, dass Beschränkungen
des Haltens, wie zum Beispiel Leinenzwang, Maulkorbpflicht,
Zwingerhaltung, an der grundsätzlichen Befugnis, diese Tiere zu halten,
nichts ändert. Dadurch wird verhindert, dass bereits ortsrechtliche
Vorschriften (gemeindliche Satzungen) über einen Leinenzwang jeden Hund
der Pflicht der Genehmigung des Verbringens unterwerfen.
Um
sicherzustellen, dass Vorschriften der Länder über Beschränkungen des
Züchtens, des Haltens oder des Handels sowie diesbezügliche Anordnungen
im Einzelfall (z.B. Auflagen bei einer Zuchterlaubnis) auch bei aus dem
Ausland verbrachten Hunden sofort beachtet und überwacht werden können,
soll die Genehmigung zum Verbringen mit Auflagen versehen werden können.
Als Auflage kommt dabei insbesondere in Betracht, die Tiere unverzüglich
nach dem Verbringen unverwechselbar zu kennzeichnen oder bereits so
gekennzeichnet aus dem Ausland zu verbringen.
Die
Genehmigung für das Verbringen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies wird immer dann der
Fall sein, wenn dem Antragsteller die Zucht, das Halten oder der Handel
- auf den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften fußend - erlaubt
ist und ein Beschaffen der Tiere im Inland nicht möglich oder für die
Zwecke des Antragstellers nicht sinnvoll ist, z.B. unter züchterischen
Gesichtspunkten.
Dadurch wird die durch den Genehmigungsvorbehalt vorgesehene
Beschränkung der Freizügigkeit des Warenverkehrs nicht weiter gezogen,
als dies zur Absicherung der landesrechtlichen Vorschriften erforderlich
ist; aber es wird auch der durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes
geschützten Freiheit der Wissenschaft Rechnung getragen.
Die
Regelungen der Absätze 1 und 2 stehen im Einklang mit Artikel 30 des
EG-Vertrages.
Diese Bestimmung erlaubt Einfuhrbeschränkungen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutze der Gesundheit und des
Lebens von Menschen gerechtfertigt sind.
Absatz 3 soll im Fall des Satzes 1 Nr. 1 sicherstellen, dass das
Verbringen nur über solche Grenzkontrollstellen, die die Länder bereits
für den Vollzug der veterinärrechtlichen Vorschriften über das
Verbringen oder die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen
errichtet haben, erfolgt, die über die notwendige Ausstattung für das
Überwachen verfügen.
Satz
1 Nr. 2 ermöglicht es, Einzelheiten der Überwachung des Verbringens zu
regeln; dies ist insbesondere erforderlich um die Identität
festzustellen sowie die notwendigen Vorkehrungen für das Zurückweisen
nicht zum Verbringen zugelassener Hunde zu treffen.
Dabei sind auch Anforderungen aus der Sicht des Tierschutzes zu
beachten. Mit Satz 1 Nr. 3 wird sichergestellt, dass Ausnahmen von den
Verboten des Absatzes 1 oder 2 erlassen werden können, die auf Grund
internationaler Verpflichtungen oder aus praktischen Gründen
erforderlich sind. Es ist dabei insbesondere an die Durchfuhr, an den
Reiseverkehr oder an Hunde in Begleitung von Personen, die über
diplomatischen Status verfügen oder an Diensthunde von Behörden zu
denken.
Die notwendigen Regelungen in den beiden genannten Fällen sollen dabei
durch Rechtsverordnung getroffen werden.
Satz
2 ermöglicht das Übertragen der Verordnungsermächtigung auf die
Landesregierungen, um regionalen Bedürfnissen Rechnung tragen zu können.
Absatz 4 soll die Landesregierungen in die Lage versetzen, die aus ihrer
Sicht notwendigen Regelungen zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens
zu treffen.
Satz 2 erlaubt es den Landesregierungen, ihr Verordnungsrecht auf eine
andere Behörde zu übertragen, um so eine rasche Regelung auf Landesebene
erlassen zu können.
Absatz 5 verpflichtet den Genehmigungsinhaber zum Aufbewahren der
Genehmigungsunterlagen, um das Überwachen der Vorschriften zu
ermöglichen.
§ 2
Mit §
2 wird sichergestellt, dass zur Durchführung der Überwachung die hierzu
beauftragten Stellen mit entsprechenden Rechten, insbesondere dem
Betretungs- und Besichtigungsrecht, dem Probenahme-, Einsichts-,
Prüfungs- und Auskunftsrecht ausgestattet werden.
Diesen Befugnissen stehen entsprechende Rechte und Pflichten der
Rechtsunterworfenen gegenüber. Darüber hinaus wird ein
Auskunftsverweigerungsrecht vorgesehen, um ein Selbstbelasten oder ein
Belasten naher Angehöriger auszuschließen; davon unberührt bleiben die
Zeugnisverweigerungsrechte im Falle eines Strafverfahrens oder einem
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
§ 3
Durch
§ 3 wird sichergestellt, dass im Falle der Einfuhr (Verbringen aus einem
anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union) die
Zollverwaltung die notwendigen Befugnisse zur Mitwirkung bei der
grundsätzlich den Ländern obliegenden Überwachung des Einhaltens der
Vorschriften dieses Gesetzes erhält.
Dadurch wird ein reibungsloses Zusammenwirken der betroffenen Bundes-
und Landesbehörden ermöglicht.
§ 4
Zur
Absicherung der in § 1 geregelten Verbote und Beschränkungen des
Verbringens ist es erforderlich, Verstöße gegen die genannten
Vorschriften strafrechtlich ahnden zu können, da mit den Handlungen eine
abstrakte Gefährdung verbunden ist. Der Strafrahmen orientiert sich
dabei an dem Grad der möglichen Gefährdung.
§ 5
Um
die in dem Gesetz enthaltenen Ordnungsvorschriften abzusichern, sollen
Verstöße als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.
§ 6
Diese
Vorschrift enthält die übliche nebenstrafrechtliche Regelung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Tierschutzgesetzes)
Nr. 1 Buchstabe a
Die
Neufassung trägt dem Umstand Rechnung, dass erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auch dann tierschutzrelevant sein können, wenn
sie nicht unmittelbar zu Leiden des betreffenden Tieres führen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn von diesem Tier Gefahren für andere
Tiere ausgehen oder tierschutzrelevante Maßnahmen gegen das Tier selbst
erforderlich werden.
Nr. 1 Buchstabe b
Durch
die Einführung einer Ermächtigung zum Erlass eigenständiger
Verbotsregelungen soll dem Verordnungsgeber die Möglichkeit gegeben
werden, über die Konkretisierung der gesetzlichen Verbote der Absätze 1
und 2 hinaus, Regelungen zu treffen, die der Prävention von Verletzungen
dieser Verbote dienen. Nr. 2 Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass
die Entscheidung über ein Haltungsverbot dem Verordnungsgeber überlassen
bleibt und umfassende Regelungen zum Verbringen und Halten
tierschutzwidrig behandelter Tiere erlassen werden können.
Nr. 3 und 4
Verstöße gegen ein Verbot des Züchtens, das auf einer Rechtsverordnung
beruht, soll ebenso wie Verstöße gegen das gesetzliche Verbot als
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können. Auch hinsichtlich der
Nebenfolge der Einziehung der Tiere, auf die sich Ordnungswidrigkeiten
beziehen, soll die neu eingeführte Ordnungswidrigkeit § 18 Abs. 1 Nr. 22
gleichgestellt werden. Ferner sollen auch Tiere, die unter Verstoß gegen
eine Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 in das Inland
verbracht oder gehalten werden, eingezogen werden können, um einen
wirkungsvollen Vollzug zu ermöglichen.
Nr. 5
§ 21b
hat sich durch die Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit
der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV)
vom 3. März 1997, BGBl. I S. 405) geändert durch die Erste Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 25 November 1999
(BGBl. I S. 2392) erledigt und wird daher ersetzt. Die Ermächtigung zum
Erlass von Eilverordnungen soll dem Bundesministerium ermöglichen, durch
Rechtsverordnungen Gefahren für das Leben und Wohlbefinden von Tieren
abzuwenden oder eilbedürftige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
umzusetzen. Zu Artikel 3 (Änderungen des Strafgesetzbuches)
Zu Artikel 3 Nr. 1
Es
handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung einer
neuen Strafvorschrift (§ 143). Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 143) Absatz 1
bewehrt den Verstoß gegen landesrechtliche Verbote der Züchtung und des
Handels mit bestimmten (ihrer Art nach) gefährlichen Hunden mit Strafe.
Damit
sind Hunde gemeint, bei denen aufgrund rassespezifischer oder
zuchtbedingter Merkmale von einer gesteigerten Aggressivität gegenüber
Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Um welche Rassen oder Kreuzungen es sich dabei handelt, bestimmt die
jeweilige landesrechtliche Verbotsvorschrift.
Ein Verstoß gegen sonstige landesrechtliche Verbote der Züchtung und des
Handels, die nicht der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von
Menschen dienen, ist nicht mit Strafe bedroht wird. Nicht mit Strafe
bedroht sind nach dieser Vorschrift auch Verstöße gegen Zucht- und
Handelsverbote aus Gründen des Tierschutzes. Hierbei handelt es sich
weder um landesrechtliche Vorschriften noch dienen sie dem Schutz des
Menschen vor gefährlichen Hunden.
Unter
Züchten ist die gezielte Anpaarung von Tieren zu verstehen.
Darunter fällt neben der Reinzucht auch die Kreuzung. Die angedrohte
Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Das
entspricht der in § 4 des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes angedrohten
Strafe für das Verbringen eines gefährlichen Hundes in das Inland ohne
Genehmigung.
Nach
Absatz 2 können bei Verstößen gegen Absatz 1 die betreffenden Tiere
eingezogen werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz)
Um
sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2002 die Festsetzung des Rahmens
der Geldbuße in § 5 Abs. 2 des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes auf
Euro lautet, wird bereits jetzt die dafür notwendige Änderung des
Gesetzes verfügt.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird insoweit im Rahmen eines
anderen Gesetzgebungsvorhabens angepasst werden.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das
Gesetz soll unverzüglich in Kraft treten. Lediglich die Umstellung der
Bußgeldvorschrift des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes kann erst zum 1.
Januar 2002 erfolgen.
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