a) Hunde, die auf
Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der
Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine
Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine
Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
b) Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als
bissig erwiesen haben,
c) Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen
haben,
d) Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen
oder Hunde hetzen oder reißen.
§ 3 Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1
(1) Hunde, die
unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von
Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige
Zuverlässigkeit verfügen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der
zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung
einer Tierärztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.
(2) Als sachkundig
im Sinne des Absatzes 1 gelten
a) Personen, die
seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten,
sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich
erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen
Behörde schriftlich versichert haben,
b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit
Erfolg abgelegt haben,
c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen.
(3) Zum Nachweis
der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen
(Auszug aus dem Bundeszentralregister).
(4) Hunde im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.
(5) Für Hunde im
Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung
nachgewiesen werden.
(6) Jeder Hund im
Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters per
Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht,
Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom
Halter mitzuteilen.
§ 4 Voraussetzungen für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das
Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie von gefährlichen Hunden
(1) Das Halten,
die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2, von
Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit
Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gefährlichen Hunden im
Sinne des § 2 bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis
wird der antragstellenden Person nur erteilt, wenn
1. sie das 18.
Lebensjahr vollendet hat,
2. sie ihre Sachkunde gegenüber der für den Vollzug des
Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen hat,
3. sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
4. die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten
dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so
dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht
gefährdet wird,
5. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3, 5 und 6 erfüllt sind.
(3) Haltern von
Hunden im Sinne des § 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die Erlaubnis
darüber hinaus nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes Interesse
für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird. Ein
überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen,
wenn es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient.
(4) Die Erlaubnis
soll befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann
insbesondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand
einer Auflage kann auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung
aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes sein. Auflagen können
auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die
Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine
der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht
vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis
entfallen ist.
(5) Die Zucht mit
gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 und mit Hunden der Anlage 1 ist
verboten.
§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 3) besitzen in
der Regel Personen nicht, die insbesondere
a) wegen
vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat
oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b) wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
c) wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz
oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre
noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen
nicht, die
a) gegen die
Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des
Bundesjagdgesetzes oder gegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 und 3 dieser
Verordnung verstoßen haben,
b) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind,
c) trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
d) wahrheitswidrig eine Erklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a
abgegeben haben.
§ 6 Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2
(1) Gefährliche
Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten
Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden.
(2) Innerhalb
befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1
und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen
mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen so zu halten, dass sie dieses
gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
(3) Außerhalb
befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren
Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen
Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde und
Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen,
Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen an
der Leine zu führen.
Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder
eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Der Halter oder
eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her
in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss
so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Eine
andere Aufsichtsperson als der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
(4) Die zuständige
Behörde kann für Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin
genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen
oder Mischlingen - sofern diese nicht die Kriterien des § 2 erfüllen -
Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der Hundehalter
nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu
befürchten ist.
Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt
werden.
§ 7 Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde sowie von Hunden der
Anlagen 1 und 2
(1) Die zuständige
Behörde hat das Halten eines gefährlichen Hundes und von Hunden der
Anlagen 1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt werden
oder dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren besteht.
(2) Eine
Untersagung nach Absatz 1 sowie andere nach Maßgabe des
Ordnungs-behördengesetzes im Einzelfall getroffene Anordnungen zur
Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung, Unfruchtbarmachung,
Unterbringung in einem Tierheim, Sicherstellung und Einschläferung sind
unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften unabhängig davon
zulässig, ob eine Erlaubnis nach § 4 beantragt oder erteilt worden ist.
(3) Das Halten
eines Hundes im Sinne von § 2 oder im Sinne der Anlagen 1 oder 2 kann
auch untersagt werden, weil eine Erlaubnis nach § 4 nicht innerhalb
einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist beantragt wurde oder
danach nicht erteilt wurde. § 8 Zuständigkeiten Zuständige Behörde im
Sinne dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 9 Ausnahmen vom Anwendungsbereich